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§ 1

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. II Nr. 85/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.04.2016 BGBl. II Nr. 85/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 85/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte
S 3/2016/X/42/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

Die Satzung gilt

  1. Litera a
    Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in Paragraph 2, näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
  2. Litera b
    Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Für alle Arbeitgeber/innen, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Schlagworte

Arbeiterin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

20.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016

Gesetzesnummer

20009511

Dokumentnummer

NOR40180589