Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
Der zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 15. März 2016 abgeschlossene
Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs,
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 137/2016 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 2. April 2016 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 137 aus 2016, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 2. April 2016 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180590