Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2016 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 4. April 2016 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Schlagworte
Lohnauszahlung
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180591