Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für Kreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standeswidriges Verhalten
§ 2.Paragraph 2,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180599