Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für Kreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vermittlung von Krediten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015) ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags zugrunde zu legen.Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,) ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags zugrunde zu legen. (2)Absatz 2,Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, haben Kreditvermittler alle erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers einzuholen, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung hat sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen zu stützen und muss realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen. Ein Kreditvermittler darf sich auf die vom Verbraucher übermittelten Informationen verlassen, es sei denn, er weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.
(3)Absatz 3,Ein gebundener Kreditvermittler hat bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus seiner Produktpalette einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen geeigneten Kreditvertrag oder mehrere geeignete Kreditverträge aus seiner Produktpalette zu empfehlen.
(4)Absatz 4,Ein ungebundener Kreditvermittler hat bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen auf dem Markt verfügbaren geeigneten Kreditvertrag oder mehrere auf dem Markt verfügbare geeignete Kreditverträge zu empfehlen.
(5)Absatz 5,Kreditvermittler haben bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen im besten Interesse der Verbraucher zu handeln, indem sie
sich über die Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers informieren und
geeignete Kreditverträge im Einklang mit Abs. 2, 3 und 4 empfehlen.geeignete Kreditverträge im Einklang mit Absatz 2, 3 und 4 empfehlen.
(6)Absatz 6,Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen haben Kreditvermittler dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (§ 137a Abs. 2 GewO 1994) zur Verfügung zu stellen.Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen haben Kreditvermittler dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Paragraph 137 a, Absatz 2, GewO 1994) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180600