Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einmeldeverpflichtete
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen alle Organe
der Gemeindeverbände sowie
der sonstigen Selbstverwaltungskörper
verpflichtet, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über elektronisch verfügbare Informationen gemäß § 4 betreffend Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 verfügen.verpflichtet, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über elektronisch verfügbare Informationen gemäß Paragraph 4, betreffend Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des Paragraph 2, verfügen.
(2)Absatz 2,Zur Einmeldung von elektronisch verfügbaren Informationen gemäß § 4 an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen weiters verpflichtet:Zur Einmeldung von elektronisch verfügbaren Informationen gemäß Paragraph 4, an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des Paragraph 2, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen weiters verpflichtet:
Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2 und Ziffer 17, TKG 2003;
Unternehmen, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder
Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)
bereitzustellen.bereitzustellen
Unternehmen, die Seilbahninfrastruktur betreiben.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.Gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.
Schlagworte
Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
NOR40180752