Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einmeldepflichtige Infrastrukturen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
Gebäude, einschließlich der Gebäudezugänge und Gebäudeeingänge,
Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre,
Verkabelungen in Gebäuden,
Kabelschächte, Einstiegsschächte, Revisionsschächte,
unbeschaltete Glasfasern,
Masten, Pfähle, Türme und andere Trägerstrukturen sowie
Antennen und Antennenanlagen
sindsind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sindAusgenommen von der Verpflichtung nach Absatz eins, sind
Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
NOR40180753