Rechtstracker.at

§ 3 ZIS-EinmeldeV

Fassungen
07.05.2016 bis 21.02.2019 — BGBl. II Nr. 103/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.05.201621.02.2019 BGBl. II Nr. 103/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.05.2016BGBl. II Nr. 103/2016

Außerkrafttretensdatum

21.02.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Abkürzung

ZIS-EinmeldeV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datenumfang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 Einmeldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einzumelden, sofern diese im Sinne des Paragraph 4, elektronisch verfügbar sind:
    1. Ziffer eins
      den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
    2. Ziffer 2
      die Leitungswege nach Zugangspunkten (georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten) und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie),
    3. Ziffer 3
      die Art der Infrastrukturen, sofern zutreffend nach den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Bezeichnungen, sonst als vergleichbare Kurzbezeichnung,
    4. Ziffer 4
      die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen,
    5. Ziffer 5
      einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 13 a, Absatz 4, TKG 2003 Verpflichteten haben der RTR-GmbH sechs Monate vor der beabsichtigten erstmaligen Antragstellung auf eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern diese gemäß Paragraph 4, elektronisch verfügbar sind:
    1. Ziffer eins
      den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
    2. Ziffer 2
      die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
    3. Ziffer 3
      die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Bezeichnungen, sonst als vergleichbare Kurzbezeichnung,
    4. Ziffer 4
      den geplanten Beginn,
    5. Ziffer 5
      die geplante Dauer der Bauarbeiten,
    6. Ziffer 6
      einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

    Werden Mindestinformationen nach diesem Absatz erst später als zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt elektronisch verfügbar, sind sie der RTR-GmbH ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.

  3. Absatz 3,Die nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 Einmeldeverpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der in Absatz eins und 2 genannten Mindestinformationen der RTR-GmbH innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Daten in elektronischer Form gemäß Paragraph 4, vorliegen, einzumelden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
  4. Absatz 4,Einmeldeverpflichtete können ihren Verpflichtungen auch dadurch nachkommen, dass sie ihre Daten gemäß Absatz eins und 3 bezogen auf die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern in der Form einmelden, dass die in den jeweiligen Rasterzellen befindlichen oder diese querenden Infrastrukturen im Sinne des Absatz eins, auf den Rasterzellenmittelpunkt projiziert werden. Für Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze zugängliche endkundenseitige Zugangspunkte sind auch in diesem Fall georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten mit dem genauen Standort anzugeben.
  5. Absatz 5,Die nach Paragraph eins, Absatz 2, Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Absatz eins bis 3 einzelne Standorte, Leitungswege bzw. Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
  6. Absatz 6,Meldet ein nach Paragraph eins, Absatz 2, Verpflichteter der RTR-GmbH freiwillig über die in Absatz eins und 2 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen ein, gilt dies als Zustimmung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 zur Verwendung dieser Informationen durch Verarbeitung in den Systemen der RTR-GmbH und durch Einbeziehung dieser Informationen in die Beantwortung von Anfragen gemäß Paragraphen 6 b und 9 a TKG 2003.
  7. Absatz 7,Sofern Einmeldeverpflichtete nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 nicht über Mindestinformationen in elektronischer Form im Sinne dieser Verordnung verfügen, haben sie dies der RTR-GmbH bekanntzugeben (Leermeldung).

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009525

Dokumentnummer

NOR40180754