Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 13
UMTAUSCH UND TRANSFER VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen, im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen des Gebiets, in welchem sie erwirtschaftet worden sind, frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Der Umtausch der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016
Dokumentnummer
NOR40180832