Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Werkstoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181351