Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Materialbedarfsberechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181352