Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181353