Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Vorbereiten von Untergründen und Veredeln von Oberflächen,
Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
Herstellen und Applizieren von Schriften und bildlichen Darstellungen mittels
Pinsel, Schneidewerkzeug, Lack und Farbe und
Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181354