Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. II Nr. 124/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 124/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Absatz 2, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (Paragraph 11, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,) zwecks Erwerbs des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
  3. Absatz 3,Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 30 und 31) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen. Die Prüfungskosten für den erstmaligen Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse F sind vom Lehrberechtigten zu tragen.

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009541

Dokumentnummer

NOR40181388