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§ 6 AusbV-VT

Fassungen
01.07.2016 bis 16.09.2020 — BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.201616.09.2020 BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. II Nr. 170/2016

Außerkrafttretensdatum

16.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Abkürzung

AusbV-VT

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über die in der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist dem Bediensteten nach erfolgreicher Absolvierung sämtlicher Ausbildungsmodule vom Bundesamt eine Bestätigung auszustellen. Diese ist vom Bundesamt an die Dienstbehörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gilt auch die Bestätigung des Direktors des Bundesamtes darüber, dass der Bedienstete

    Ziffer eins bereits vor Inkrafttreten des PStSG nachweislich an der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat, oder

    Ziffer 2 seit mindestens sieben Jahren in unterschiedlichen Fachbereichen des Staatsschutzes tätig war und nachweislich an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat.

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182437