Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über die in der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist dem Bediensteten nach erfolgreicher Absolvierung sämtlicher Ausbildungsmodule vom Bundesamt eine Bestätigung auszustellen. Diese ist vom Bundesamt an die Dienstbehörde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gilt auch die Bestätigung des Direktors des Bundesamtes darüber, dass der Bedienstete
1.Ziffer eins bereits vor Inkrafttreten des PStSG nachweislich an der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat, oder
2.Ziffer 2 seit mindestens sieben Jahren in unterschiedlichen Fachbereichen des Staatsschutzes tätig war und nachweislich an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40182437