Rechtstracker.at

§ 7 AusbV-VT

Fassungen
01.07.2016 bis 16.09.2020 — BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.201616.09.2020 BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. II Nr. 170/2016

Außerkrafttretensdatum

16.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Abkürzung

AusbV-VT

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Anrechnungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Den Bediensteten des Bundesamtes und der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen können auf Antrag anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen oder Berufserfahrung nach Anhörung des Bundesamtes auf einzelne Ausbildungsmodule von der Dienstbehörde angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule kann auf Antrag des Bediensteten nach Anhörung des Bundesamtes von der Dienstbehörde angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung von Ausbildungsmodulen von Teil römisch eins auf Teil römisch zwei der Anlage kommt nicht in Betracht.

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182438