Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 194Artikel 194
Text
ARTIKEL 194
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Verfahren transparent sind und einschließlich einer Begründung für ihre Annahme möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sollte eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten liegen;
dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Vorschläge über zoll- und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzunehmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein;
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, möglichst in elektronischer Form, zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;
die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, unter anderem durch Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“), die sich insbesondere auf die von der WZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen;
dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
Schlagworte
Eingangsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183567