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Art. 195

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 195 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 195

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 195

Gebühren und Abgaben

  1. Absatz eins,Ab dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens untersagen die Vertragsparteien Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:
    1. Litera a
      Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind, erhoben werden;
    2. Litera b
      Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten;
    3. Litera c
      Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden;
    4. Litera d
      Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, auf einer amtlichen Website zu veröffentlichen. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen;.
    5. Litera e
      Gebühren und Abgaben werden erst geändert oder neu erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.

Schlagworte

Ausfurhabgabe, Einfuhrzoll

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183568