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Art. 205

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 205 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 205

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 205

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

  1. Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Moldau unter den in Anhang XXVII-E aufgeführten Vorbehalten
    1. Litera a
      für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;
    2. Litera b
      für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union in der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist1;
  2. Absatz 2,Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union unter den in Anhang XXVII-A aufgeführten Vorbehalten
    1. Litera a
      für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;
    2. Litera b
      für die Geschäftstätigkeit der in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist2.
  3. Absatz 3,Unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von juristischen Personen der Union beziehungsweise der Republik Moldau in ihrem Gebiet oder der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.

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  1. Ziffer eins
    Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
  2. Ziffer 2
    Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183578