Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 204Artikel 204
Text
ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 204
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,
audiovisuelle Dienstleistungen,
Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
Luftfahrzeugsreparatur- und –wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
Flughafenbetriebsleistungen.
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Der Klarheit halber wird klargestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.
Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.
Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
Schlagworte
Linienverkehr, Luftfahrzeugsreparaturdienstleistung, Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183577