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Art. 155

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 155 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 155

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 155

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,

  1. Litera a
    die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,
  2. Litera b
    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
  3. Litera c
    Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
  4. Litera d
    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten,
  5. Litera e
    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

___________________

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184451