Rechtstracker.at

Art. 156

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 156 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 156

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 156

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,

  1. Litera a
    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
  2. Litera b
    ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
  3. Litera c
    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184452