Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Text
ARTIKEL 68
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Verfahren transparent und einschließlich einer Begründung für ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffentlich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen stattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten liegen,
dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge und -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzunehmen,
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können,
die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, die sich unter anderem auf die von der WZO bekanntgemachten Verfahren stützen und
dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184364