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Art. 69

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 69 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 115/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 69

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 115/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 69

Gebühren und Abgaben

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder -abgaben.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels römisch vier (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:
    1. Litera a
      Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind,
    2. Litera b
      Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten,
    3. Litera c
      Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden,
    4. Litera d
      die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen und
    5. Litera e
      neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

20009584

Dokumentnummer

NOR40184365