Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienzeitbonusgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 10Absatz 4 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Absatz 10
Text
Art der Auszahlung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Auszahlung des Familienzeitbonus erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 1, gilt, oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.Die Auszahlung des Familienzeitbonus erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 84 vom 20.03.2014 Seite 1, gilt, oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.
(2)Absatz 2,Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(3)Absatz 3,Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (§ 31c Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955) ist mit der Leistung nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (Paragraph 31 c, Absatz 2, und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) ist mit der Leistung nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den vervielfachten Betrag (§ 3 Abs. 1a) bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den vervielfachten Betrag (Paragraph 3, Absatz eins a,) bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40247545