Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienzeitbonusgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Geltendmachung und Entscheidung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem antragstellenden Vater auf dessen Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Besteht Anspruch auf den Bonus, so ist dem antragstellenden Vater eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Höhe und Ende des Leistungsanspruches hervorgehen.
(3)Absatz 3,Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn kein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht oder bestand und die Leistung gemäß § 7 zurückgefordert wird.Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn kein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht oder bestand und die Leistung gemäß Paragraph 7, zurückgefordert wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184774