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§ 5 FamZeitbG

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. I Nr. 53/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.03.2017 BGBl. I Nr. 53/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienzeitbonusgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. I Nr. 53/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FamZeitbG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltendmachung und Entscheidung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem antragstellenden Vater auf dessen Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Besteht Anspruch auf den Bonus, so ist dem antragstellenden Vater eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Höhe und Ende des Leistungsanspruches hervorgehen.
  3. Absatz 3,Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn kein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht oder bestand und die Leistung gemäß Paragraph 7, zurückgefordert wird.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20009586

Dokumentnummer

NOR40184774