Rechtstracker.at

§ 4 FamZeitbG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 425.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 401.03.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 53/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienzeitbonusgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FamZeitbG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zuständigkeit und Krankenversicherung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des Familienzeitbonus ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Absatz 2, für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
  2. Absatz 2,Die Bezieher des Familienzeitbonus sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Vater am letzten Tag vor Beginn des Leistungsanspruches versichert ist oder zuletzt versichert war, ansonsten die Österreichische Gesundheitskasse, bei der der Antrag gestellt wurde. Bei mehreren möglichen zuständigen Krankenversicherungsträgern ist jener zuständig, bei dem der Antrag zuerst gestellt wird.
  3. Absatz 3,Die Krankenversicherungsträger sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 4,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.
  4. Absatz 4,Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistung nach diesem Bundesgesetz wird die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum und als Verbindungsstelle für Vaterschaftsleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 284 vom 30.10.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1368 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 366 vom 20.12.2014 Seite 15, eingerichtet. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt auch die Auszahlung des Familienzeitbonus. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Absatz eins, zuständigen Krankenversicherungsträger.

Im RIS seit

11.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20009586

Dokumentnummer

NOR40215128