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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 129/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 129/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 129/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Mitführungspflichten

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber eine Abschrift dieses Abkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen wurde, sind jeweils Abschriften dieses Abkommens, des Schriftwechsels sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des Betriebshandbuches mitgeführt werden.

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20009599

Dokumentnummer

NOR40185311