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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 129/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 129/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 129/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Registrierung

(1) Die Vertragsparteien legen dieses Abkommen sowie Änderungen hierzu nach Artikel 83 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor.

(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luftfahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat, unter Angabe von Kennzeichen, Muster sowie der Dauer der Aufsichtsübertragung eintragen werden. Eine Abschrift der Listen wird als Anhang 1 dieses Abkommens der ICAO zur Registrierung vorgelegt. Die Listen werden nach jeweils erfolgter Änderung aktualisiert und der ICAO zur Kenntnis gegeben.

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20009599

Dokumentnummer

NOR40185312