Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungspflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
73 Ausbildungspflicht
Text
Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht
§ 17.Paragraph 17,
Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben. Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259133