Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 02.08.2016 — BGBl. I Nr. 73/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute02.08.2016 BGBl. I Nr. 73/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SFT-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 73/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung von Verstößen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die FMA hat über die in Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Finanzielle Gegenparteien haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu melden.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016

Gesetzesnummer

20009607

Dokumentnummer

NOR40185895