Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SFT-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Meldung an die ESMA
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 3 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 3, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185896