Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
6. Abschnitt
Transparenzbericht
Jährlicher Transparenzbericht
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu übermitteln.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 5 und Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276313