Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. Abschnitt
Europäische Kooperation
Meldung zum Wegfall der Bescheinigung
§ 71.Paragraph 71,
Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4,, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6,, die Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,, den Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, den Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275729