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§ 74 APAG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 7401.10.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Abschnitt
Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften

Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von
    1. Ziffer eins
      Abschlussprüfungen oder
    2. Ziffer 2
      Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Paragraph 77, nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 3, gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers Paragraph 69, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275732