Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40186254