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Art. 5

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. III Nr. 151/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.09.2016 BGBl. III Nr. 151/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. III Nr. 151/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Republik Österreich und zwei Internationale Organisationen Mitteilungen darüber ausgetauscht haben, dass sie ihre jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt haben.
  2. Ziffer 2
    Für andere Internationale Organisationen tritt dieses Abkommen sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie den anderen Partien eine solche Mitteilung übermittelt haben.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Abkommens werden rückwirkend ab 1. August 2014 angewendet. Dieses Abkommen tritt am 31. Juli des Jahres außer Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem entweder die Republik Österreich oder alle Internationalen Organisationen, die Partei dieses Abkommens sind, schriftlich vor dem 31. Juli die Beendigung des Abkommens notifiziert haben. Unbeschadet des Vorstehenden behält sich jede der Internationalen Organisationen vor, mit vierundzwanzigmonatiger Frist per schriftlicher Mitteilung an die anderen Parteien von diesem Abkommen zurückzutreten, ohne dass dies das Abkommen beendet, solange zwei Internationale Organisationen Partei bleiben.
  4. Ziffer 4
    Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
  5. Ziffer 5
    Bei Inkrafttreten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen übernimmt die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen als Nachfolger der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen alle Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Geschehen in Wien in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

19.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20009624

Dokumentnummer

NOR40186255