Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Mitführungspflichten
Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber bzw. im Fall des Art. 2 Abs. 2 dem Luftfahrzeugeigentümer eine beglaubigte Abschrift dieses Rahmenabkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 (Vereinbarung) zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen wurde, sind jeweils die beglaubigten Abschriften dieses Rahmenabkommens, des Schriftwechsels gemäss Art. 4 Absatz 1 (ausführende Festlegungen) sowie gegebenenfalls des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat der Leasingnehmer bzw. im Fall des Art. 2 Abs. 2 der Luftfahrzeugeigentümer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des Betriebshandbuches mitgeführt werden.Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber bzw. im Fall des Artikel 2, Absatz 2, dem Luftfahrzeugeigentümer eine beglaubigte Abschrift dieses Rahmenabkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 (Vereinbarung) zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen wurde, sind jeweils die beglaubigten Abschriften dieses Rahmenabkommens, des Schriftwechsels gemäss Artikel 4, Absatz 1 (ausführende Festlegungen) sowie gegebenenfalls des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat der Leasingnehmer bzw. im Fall des Artikel 2, Absatz 2, der Luftfahrzeugeigentümer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des Betriebshandbuches mitgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186580