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Art. 6

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. III Nr. 158/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.2016 BGBl. III Nr. 158/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2016,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. III Nr. 158/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Mitführungspflichten

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber bzw. im Fall des Artikel 2, Absatz 2, dem Luftfahrzeugeigentümer eine beglaubigte Abschrift dieses Rahmenabkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 (Vereinbarung) zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen wurde, sind jeweils die beglaubigten Abschriften dieses Rahmenabkommens, des Schriftwechsels gemäss Artikel 4, Absatz 1 (ausführende Festlegungen) sowie gegebenenfalls des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat der Leasingnehmer bzw. im Fall des Artikel 2, Absatz 2, der Luftfahrzeugeigentümer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des Betriebshandbuches mitgeführt werden.

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20009627

Dokumentnummer

NOR40186580