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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. III Nr. 158/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.2016 BGBl. III Nr. 158/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2016,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. III Nr. 158/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Registrierung

(1) Die Vertragsparteien legen dieses Rahmenabkommen sowie künftige Änderungen hierzu sowie die ausführende Festlegungen gemäß Artikel 4, Absatz 1 nach Artikel 83 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor.

(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luftfahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat, unter Angabe von Kennzeichen, Muster sowie der Dauer der Aufsichtsübertragung eintragen werden. Eine Abschrift der Listen wird als Anhang 1 dieses Abkommens der ICAO zur Registrierung vorgelegt. Die Listen werden nach jeweils erfolgter Änderung aktualisiert und der ICAO zur Kenntnis gegeben.

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20009627

Dokumentnummer

NOR40186581