Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Auszahlung der Milchreduktionsbeihilfe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme gemäß § 3 beantragt der Milcherzeuger gleichzeitig die nach Ablauf der Reduktionsperiode zu gewährende Milchreduktionsbeihilfe.Mit dem Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme gemäß Paragraph 3, beantragt der Milcherzeuger gleichzeitig die nach Ablauf der Reduktionsperiode zu gewährende Milchreduktionsbeihilfe.
(2)Absatz 2,Als Nachweis, dass und wie weit die Anlieferungsmenge in der Reduktionsperiode gegenüber der Referenzperiode verringert wurde, wird die vom Erstankäufer oder gegebenfalls vom Erzeuger gemäß § 5 der Milchmeldeverordnung 2010 erzeugerbezogen gemeldete, in der Reduktionsperiode tatsächlich angelieferte Milchmenge herangezogen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß für die Reduktionsperiode.Als Nachweis, dass und wie weit die Anlieferungsmenge in der Reduktionsperiode gegenüber der Referenzperiode verringert wurde, wird die vom Erstankäufer oder gegebenfalls vom Erzeuger gemäß Paragraph 5, der Milchmeldeverordnung 2010 erzeugerbezogen gemeldete, in der Reduktionsperiode tatsächlich angelieferte Milchmenge herangezogen. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß für die Reduktionsperiode.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186735