Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.09.2016 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.09.201631.12.2017 BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.09.2016BGBl. II Nr. 248/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Höhe von 0,14 € je kg beantragter, nicht angelieferter Milchmenge (Reduktionsmenge) des Dreimonatszeitraums Jänner 2017 bis März 2017 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 gewährt.
  2. Absatz 2,Wird durch die Summe der beantragten Reduktionsmengen für den in Absatz eins, genannten Dreimonatszeitraum sowie der Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 überschritten, erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers.
  3. Absatz 3,Wird das für Österreich verfügbare Fördervolumen in diesem Zeitraum nicht zur Gänze verbraucht, wird die durch die Aliquotierung der Anpassungsbeihilfe nicht berücksichtigte beantragte Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers anteilig bezuschusst.
  4. Absatz 4,Wenn das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Absatz eins und 3 nicht aufgebraucht werden kann, wird mit dem verfügbaren Restbetrag die Beihilfe gemäß Absatz eins, anteilig, jedoch höchstens bis 0,25 € je kg beantragte Reduktionsmenge, erhöht.
  5. Absatz 5,Stehen nach Anwendung der Absatz eins bis 4 weiterhin Mittel zur Verfügung, wird der Restbetrag für die infolge Aliquotierung nicht abgegoltene beantragte Reduktionsmenge des Zeitraums Oktober 2016 bis Dezember 2016 verwendet.

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

20009633

Dokumentnummer

NOR40186738