Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Höhe von 0,14 € je kg beantragter, nicht angelieferter Milchmenge (Reduktionsmenge) des Dreimonatszeitraums Jänner 2017 bis März 2017 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gewährt.Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Höhe von 0,14 € je kg beantragter, nicht angelieferter Milchmenge (Reduktionsmenge) des Dreimonatszeitraums Jänner 2017 bis März 2017 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 gewährt.
(2)Absatz 2,Wird durch die Summe der beantragten Reduktionsmengen für den in Abs. 1 genannten Dreimonatszeitraum sowie der Anträge gemäß § 6 Abs. 2 das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 überschritten, erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers.Wird durch die Summe der beantragten Reduktionsmengen für den in Absatz eins, genannten Dreimonatszeitraum sowie der Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 überschritten, erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers.
(3)Absatz 3,Wird das für Österreich verfügbare Fördervolumen in diesem Zeitraum nicht zur Gänze verbraucht, wird die durch die Aliquotierung der Anpassungsbeihilfe nicht berücksichtigte beantragte Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers anteilig bezuschusst.
(4)Absatz 4,Wenn das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Abs. 1 und 3 nicht aufgebraucht werden kann, wird mit dem verfügbaren Restbetrag die Beihilfe gemäß Abs. 1 anteilig, jedoch höchstens bis 0,25 € je kg beantragte Reduktionsmenge, erhöht.Wenn das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Absatz eins und 3 nicht aufgebraucht werden kann, wird mit dem verfügbaren Restbetrag die Beihilfe gemäß Absatz eins, anteilig, jedoch höchstens bis 0,25 € je kg beantragte Reduktionsmenge, erhöht.
(5)Absatz 5,Stehen nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 weiterhin Mittel zur Verfügung, wird der Restbetrag für die infolge Aliquotierung nicht abgegoltene beantragte Reduktionsmenge des Zeitraums Oktober 2016 bis Dezember 2016 verwendet.Stehen nach Anwendung der Absatz eins bis 4 weiterhin Mittel zur Verfügung, wird der Restbetrag für die infolge Aliquotierung nicht abgegoltene beantragte Reduktionsmenge des Zeitraums Oktober 2016 bis Dezember 2016 verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186738