Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
10.09.2016 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 910.09.201631.12.2017 BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.09.2016BGBl. II Nr. 248/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bewirtschafterwechsel

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Fall eines Bewirtschafterwechsels nach beantragter Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme ist das Lieferverhalten des Folgebewirtschafters im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, sofern der Folgebewirtschafter die Milcherzeugung auf diesem Betrieb fortführt. Dies gilt sinngemäß bei einem Bewirtschafterwechsel nach Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Bei einem Bewirtschafterwechsel nach beantragter Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme bzw. Stellung des Antrags auf Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 wird die Beihilfe demjenigen Bewirtschafter gewährt, der die Gewährung der Beihilfe beantragt hat, sofern durch den bisherigen Bewirtschafter und den Nachfolgebewirtschafter die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt worden sind.

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

20009633

Dokumentnummer

NOR40186740