Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Beirates gemäß § 3 Z 2 werden vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.Die Mitglieder des Beirates gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, werden vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.
(2)Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Z 2 den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Z 1 zwei Stellvertreter/Innen der/des Vorsitzenden.Der Bundeskanzler bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, zwei Stellvertreter/Innen der/des Vorsitzenden.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen (Reise- und Nächtigungskosten) und Barauslagen in Anlehnung an die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955.
Schlagworte
Reisekosten, Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186758