Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 15.09.2016 — BGBl. II Nr. 256/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.09.2016 BGBl. II Nr. 256/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.2016BGBl. II Nr. 256/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Beirates gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, werden vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, zwei Stellvertreter/Innen der/des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen (Reise- und Nächtigungskosten) und Barauslagen in Anlehnung an die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955.

Schlagworte

Reisekosten, Stellvertreterin

Im RIS seit

15.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20009636

Dokumentnummer

NOR40186758