Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(3)Absatz 3,Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186759