Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 15.09.2016 — BGBl. II Nr. 256/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.09.2016 BGBl. II Nr. 256/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.09.2016BGBl. II Nr. 256/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Im RIS seit

15.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20009636

Dokumentnummer

NOR40186759