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§ 6

Fassungen
ab 15.09.2016 — BGBl. II Nr. 256/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute15.09.2016 BGBl. II Nr. 256/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.09.2016BGBl. II Nr. 256/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.
  3. Absatz 3,Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.
  5. Absatz 5,Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

Im RIS seit

15.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20009636

Dokumentnummer

NOR40186760