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Art. 12

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 183/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 183/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 183/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 12

Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien schützen die globalen Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.

(4) Daher richten die Vertragsparteien ein geeignetes Konsultationsforum ein, um Fragen der Sicherheit des GNSS zu erörtern.

Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien festgelegt.

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Gesetzesnummer

20009654

Dokumentnummer

NOR40187032