Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 183/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3
Grundsätze für die Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge.
Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO.
Beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Koreas zur zivilen Nutzung mitzuwirken.
Rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann.
Angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Abkommens.
Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Uneingeschränkter Handel mit GNSS-Gütern in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
NOR40187023