Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 183/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 183/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 183/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 4

Umfang der Kooperationsmaßnahmen

(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung, die Zertifizierung und Rechtsvorschriften, die Erweiterung, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können die Liste in Absatz 1 durch einen Beschluss des gemäß Artikel 14 eingesetzten GNSS-Lenkungsausschusses anpassen.

(2) In den nachstehenden Bereichen sieht dieses Abkommen keine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Zusammenarbeit auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen.

  1. Ziffer eins
    Sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen,
  2. Ziffer 2
    GALILEO-Kryptografie und -Informationssicherheit (INFOSEC),
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),
  4. Ziffer 4
    Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,
  5. Ziffer 5
    öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, des Tests, der Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie
  6. Ziffer 6
    der Austausch klassifizierter Informationen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO.

(3) Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO noch die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, einschließlich der Kontrolle des immateriellen Technologietransfers, oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.

Schlagworte

Raumsegment, Bodensegment, Nichtverbreitungsverpflichtung

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Gesetzesnummer

20009654

Dokumentnummer

NOR40187024