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§ 28 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesamtbeurteilung – PA-Ausbildung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg“
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg“
    3. Ziffer 3
      „mit Erfolg“
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
  2. Absatz 2,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
    4. Ziffer 4
      kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
  3. Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
    4. Ziffer 4
      kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
  4. Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187360