Rechtstracker.at

§ 29 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. Absatz 2,Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Schlagworte

Schulordnung

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187361